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125 Jahre NaturFreunde

125 Jahre NaturFreunde

Umweltstiftung

Präambel


Die NaturFreunde sind eine Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation, die den Idealen des demokratischen Sozialismus, der Humanität und Solidarität verpflichtet ist. Sie verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, die wirtschaftliche Entwicklung mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbindet.
Die NaturFreunde wollen mithelfen, eine Gesellschaft zu schaffen. in der niemand wegen seiner Hautfarbe, Abstammung, politischer Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens benachteiligt oder bevorzugt wird, in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
Die NaturFreunde treten dafür ein, dass alle Menschen dieser Erde in Frieden und sozialer Gerechtigkeit leben und sich entwickeln können.
Die NaturFreunde orientieren ihre Arbeit an diesen Zielsetzungen und wollen dazu beitragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in ihre soziale und natürliche Umwelt bewusst werden.


Satzung (Auszüge)       Satzung komplett PDF

Artikel 1 Name und Grundlagen
1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Ulm, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
    Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. (Amtsgericht Ulm Vereinsregister Nr. 108)
3. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Württemberg, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e. V., Sitz         Stuttgart (nachfolgend als ,,Landesverband“ bezeichnet). Er gehört weiter als Mitglied dem für seinen regionalen Bereich gebildeten Bezirk an.
4. Der Verein bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen    Umbau der Industriegesellschaft ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

Artikel 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
- den Natur- und Umweltschutz und die Landschaftspflege vorrangig zu fördern;
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;
- den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt zu fördern und zur Sicherung der Lebensgrundlagen beizutragen;
- Interesse an Natur und Umwelt zu wecken;
- naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
- soziale und ökologische Verantwortung Einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
- ökologisch ausgerichtetes und sozial verträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
- Verständnis für die Grundwerte der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
- internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen;
- Friedens- und Abrüstungsbemühungen zu unterstützen;
- eine antimilitaristische Erziehung zu fördern;
- kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen;
- Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung, sowie Jugend- und Altenhilfe zu fördern, Kinder- und
Jugendgruppenarbeit zu unterstützen;
- Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen;
- Förderung der Gesundheitsvorsorge und der gesundheitsbewussten Einstellung der Bevölkerung durch Maßnahmen der Aufklärung und Gesundheitserziehung.

Artikel 3 Tätigkeiten
1. Alle Vereinstätigkeiten haben die Zielsetzungen des Vereins im Sinne der Präambel, des Artikels 1, Ziffer 4 und des Artikels 2 zur Voraussetzung.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz sowie der Landschaftspflege; aktiven Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
b) Pflege der Natur- und Heimatkunde;
c) Beschäftigung mit den Fragen der geschichtlichen, politischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge;
d) Förderung der musischen und kulturellen Betätigung und der Kreativität, z. B. auf den Gebieten bildende Kunst, Literatur, Theater, Foto, Film, Musik, Sprachen und Tanz;
e) Verbreitung von Vereinszeitschriften des Bundes- und des Landesverbandes. (Im Mitgliedsbeitrag der Mitglieder der Ortsgruppe nach Artikel 8, Ziffer 3 A und C sind die Kosten der Zeitschrift entsprechend den geltenden Beschlüssen der Landeskonferenz enthalten);
f) Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem;
g) naturverträgliche sportliche Betätigung durch Wandern, Reisen, Camping, Bergsteigen, Schneessport, Wassersport und Radfahren;
h) Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie der Erwachsenenbildung;
i) Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationale Begegnungen und Sozialtourismus, jedoch ohne gewerbliche Betätigung:
j) Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen, Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen.
Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen, Kindern und Familien zur Verfügung;
k) Anlage und Markierung von Wanderwegen;
l) Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Organisationen der Arbeiterbewegung, mit Umweltschutz-, Kultur-, Freizeitsport- und Jugendverbänden. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung sowie das Bestreben zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Artikel 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Artikel 8 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Satzung anerkennt und einhält. Die Zugehörigkeit zu rassischen, religiösen, politischen oder weltanschaulichen Gemeinschaften wird dabei nicht berücksichtigt.
2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.
3. Der Verein setzt sich zusammen aus:
A Mitglieder über 18 Jahre, sofern sie nicht unter B und C fallen;
B Lebensgefährte/in des A-Mitglieds;
C 16- bis 18-Jährige, sowie Auszubildende.
Schüler/innen. Student/innen. Wehr- und Zivildienstleistende bis maximal 27 Jahre:
D Kinder bis einschließlich 15 Jahre.
Maßgebend für die Eingruppierung in die Mitgliedergruppen C und D ist, dass die Altersgrenze am 1. 1. erreicht ist oder die sonstigen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
4. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsausschuss.
5. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss erfolgen. Er muss vor dem 1. 12. schriftlich angezeigt werden. Artikel 12 Unfall- und Haftpflichtversicherung
Artikel 12 Unfall- und Haftpflichtversicherung
1. Jedes Mitglied ist im Rahmen des jeweils bestehenden Versicherungsvertrages bei offiziellen Vereinsveranstaltungen im ln- und Ausland unfall- und haftpflichtversichert, wenn es den fälligen Beitrag bezahlt hat.
2. Jeder Schadensfall ist innerhalb von drei Tagen der Bundesgeschäftsstelle der NaturFreunde Deutschlands zu melden.

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